Interessantes zu Arbeitsunfällen
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, der Leistungsumfang und die soziale Absicherung im Falle eines Arbeitsunfalls ist im Sozialversicherungssystemen gesetzlich geregelt.
Grundsätzlich muss zunächst eine versicherte Tätigkeit vorliegen. Das ist nicht nur die berufliche Tätigkeit selbst, sondern auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ("Wegeunfall"). Auch Schüler, Studenten und Auszubildende sowie Nothelfer oder Blut-/Organspender gehören zum versicherten Personenkreis.
Wann ist ein Arbeitsunfall ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein versicherter Arbeitnehmer aufgrund einer Tätigkeit erleidet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Arbeit steht und einen psychischen oder körperlichen Gesundheitsschaden, den Verlust eines Hilfsmittels (z. B. Brille oder Prothese) oder den Tod zur Folge hat. Zu den versicherten Tätigkeiten zählen sowohl die eigentliche Arbeit als auch der direkte Hin- und Nachhauseweg zur bzw. von der Arbeit (sogenannter „Wegeunfall“). Im Gegensatz zur „Berufskrankheit“ handelt es sich bei Arbeitsunfällen um „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse“. Besteht ein Versicherungsfall, ist der zuständige Unfallversicherungsträger dazu verpflichtet, dem versicherten Arbeitnehmer die ihm zustehenden Leistungen (z. B. Kosten für Behandlung und Rehabilitation, Renten- und Hinterbliebenenzahlungen) ohne Antrag zu gewähren.
Die versicherte Tätigkeit muss dabei für den Unfall ursächlich gewesen sein, ein Ereignis aus sog. "innere Ursache" (z.B. Herzinfarkt, Vorerkrankungen) stellt keinen Arbeitsunfall dar.
Ein Versicherungsfall liegt demnach dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit die Ursache für den Arbeitsunfall und den daraus entstanden Schaden ist, d.h. der Unfall darf nicht vom Arbeitnehmer selbst verursacht worden sein (z. B. Alkoholkonsum bei der Arbeit, kein Tragen von vorgeschriebener Schutzkleidung). Denn nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitnehmer zu verpflichtet, „gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen“ und vom Arbeitgeber bereit gestellte Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, Werkzeuge, Schutzausrüstungen) sachgerecht zu verwenden.
Ebenfalls nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen Unfälle bei so genannten „eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten“, d.h. privaten Tätigkeiten während der Arbeit (z. B. Spaziergang in der Arbeitspause). Und auch bei Wegeunfällen muss grundsätzlich der direkte Weg zwischen Arbeits- und Wohnstätte genommen werden, da sonst der Versicherungsschutz entfällt (z. B. auf Abwegen zum Geldabheben, bei Antritt der Fahrt von einem dritten Ort aus); „sinnvolle“ Umwege sind allerdings erlaubt (z. B. Absetzen und Abholen von Kindern in Kindergarten oder Schule, bei Fahrgemeinschaften oder Umleitungen, schnellere Erreichbarkeit der Arbeitsstätte).
Träger und Verfahren
Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes und der Länder sowie die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
Mit einer Unfallanzeige sind Unfälle, die zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führen, an die Versicherungsträger binnen drei Tagen zu melden. Die Unfallversicherungsträger erfahren von einem Arbeitsunfall durch einen Bericht eines H- oder D-Arztes. Unsere Praxis hat eine Zulassung zum H-Arzt-Verfahren.
Soweit eine Prüfung ergibt, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, sind entsprechende Leistungen von den Behandlungskosten bis zur Rente im Fall schwerwiegender Unfallfolgen vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu erbringen.
Unfallfürsorge im Beamtenrecht
Die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge ist bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Sie ist dem Unfallversicherungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung nachgebildet.
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